Häufige Fragen

Warum gibt es im Buch «Vegetarisch leben» nicht durchgängig Quellenangaben?

Die meisten unserer Zitate zu Sachverhalten weisen Quellenangaben
auf (Zeitungsartikel, Bücher usw.).

Bei den «Vegetarismus-Zitaten aus 2500 Jahren» haben wir jedoch auf Quellenangaben verzichtet, weil diese Auflistung zu umfangreich und zu umständlich geworden wäre.

Auch bei den Popstars, Schauspielern usw. haben wir auf Quellenangaben verzichtet. Wer's genau wissen will, kann über das Internet zu jeder dieser Personen viele weitere Angaben finden. Genauso verhält es sich mit anderen fehlenden Quellenangaben.


Was können Sie tun, wenn Sie Zeuge von Tierquälerei werden?

Schafe mit neugeborenen Lämmern bei Schnee und Eis ohne Unterstand im Freien, Pferde bei brütender Hitze ohne Sonnenschutz und ohne Wasser auf der Weide, abgemagerte und verwahrloste Tiere im Matsch - immer wieder fragen Leser, was sie tun können, wenn sie Zeuge von Tierquälerei werden.

Nach § 2 des Tierschutzgesetzes gilt:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Ob die Tiere «der Art entsprechend gehalten» werden, wird bei einigen Nutztierarten durch Haltungsverordnungen (z.B. Schweineverordnung) geregelt. Gibt es keine Haltungsverordnung, dann kann man sich direkt auf das Tierschutzgesetz berufen. Der Begriff «der Art entsprechend» wird allerdings in der Praxis sehr «großzügig» ausgelegt (also nicht im Sinne der Tiere, sondern einzig im Sinne ihrer Ausbeuter). 

Tierquälerei - was nun?

1. Versuchen Sie herauszufinden, wem die Tiere gehören, und mit dem Besitzer oder Nachbarn Kontakt aufzunehmen. Vielleicht können Missstände in einem guten Gespräch behoben werden. Versuchen Sie, das Gewissen zu erreichen - Schließlich wollen Sie in erster Linie den Tieren helfen - und nicht den Leuten schaden. Vielleicht sind die Tierhalter überfordert und brauchen Hilfe?
2. Zeigt sich der Tierhalter uneinsichtig, wenden Sie sich an das Veterinäramt (meist Teil des Landratsamtes). Versuchen Sie den Tatbestand möglichst genau zu dokumentieren: Fotos, Filmaufnahmen, Zeugenaussagen. Je mehr Zeugen sich beim Veterinäramt melden, umso besser. Denn in Fällen von Tierquälerei werden Tatbestände oft schnell vertuscht oder geleugnet. Wichtig: Geben Sie Beweismaterial nie ohne Kopie aus der Hand, vervielfältigen Sie schriftliche Dokumente und Fotos!
3. Sprechen Sie parallel dazu mit der Polizei und erstatten Sie im Bedarfsfall Anzeige wegen Tierquälerei. Berufen Sie sich auf § 2 des Tierschutzgesetzes, nach dem der Tierhalter verpflichtet ist, die Tiere der Art entsprechend zu versorgen. Hier braucht es unter Umständen einigen Nachdruck. Wichtig: Zeigen Sie auch der Polizei Ihre Fotos, welche die tierquälerischen Zustände dokumentieren.
4. Wenden Sie sich an einen örtlichen Tierschutzverein, einen Gnadenhof o.ä. - oft ist der Protest von verschiedenen Seiten sehr hilfreich!
5. Wenden Sie sich mit Ihren Fotos und Ihrem Bericht an die regionale Presse. Öffentlicher Druck wirkt manchmal Wunder!

Die Pflichten der Amtstierärzte

Sie haben dem Amtstierarzt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gemeldet, und er will nicht aktiv werden? Dazu ist er aber verpflichtet! Hilfreich ist hierzu ein im Auftrag der hessischen Landestierschutzbeauftragten erstelltes Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Rolf Kemper über «Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz». Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Amtstierärzte «Beschützergaranten» für das Wohl der Tiere und die Einhaltung des Tierschutzrechts sind und als solche verpflichtet, gegen tierschutzrechtswidrige Handlungen und Zustände einzuschreiten. Im Folgenden einige Auszüge:

«§16a TierSchG weist den zuständigen Behörden mithin die Aufgabe zu, zur Einhaltung des gesamten Tierschutzrechts tätig zu werden und verpflichtet sie zur Reaktion auf tierschutzrechtswidrige Handlungen und Zustände. (...)
Für den Vollzug des §16a TierSchG zuständige Behörden sind nicht für die Überwachung von Gefahrenquellen verantwortlich, sondern zum Schutz der Tiere berufen. Dies ergibt sich aus Art.20a GG und §1 Satz 1 TierSchG. Gemäß Art.20a GG schützt der Staat die Tiere durch die vollziehende Gewalt. Zuständige Behörden und beamtete Tierärzte i.S.d. §15 Abs.2 TierSchG sind Teil der Exekutive. Außerdem ist es gemäß §1 Satz 1 TierSchG "Zweck dieses Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen".
Konsequenz ist, dass Amtstierärztinnen und Amtstierärzte als Amtsträger eine Garantenstellung innehaben und die durch §17 TierSchG strafrechtlich sanktionierte Verantwortung dafür tragen, dass dieses durch §16a TierSchG statuierte Wächteramt auch wahrgenommen wird. Sie sind mithin grundsätzlich verpflicht, tätig zu werden und einzuschreiten, wenn sie Tatsachen erfahren, die auf vergangene, aktuelle oder künftige Verstöße gegen Tierschutzrecht schließen lassen. Ihre persönliche Pflicht beruht dabei auf der entsprechenden Pflicht ihrer Behörde, deren Erfüllung ihnen als dienstliche Aufgabe obliegt.»

Das Rechtsgutachten über «Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz» im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, vorgelegt von Rechtsanwalt Rolf Kemper, Berlin, im September 2006 finden Sie als pdf im Internet:
www.bundestieraerztekammer.de/fachliches/tierschutz/index.htm

(Quelle: Magazin «Freiheit für Tiere» 3/2010, mit freundlicher Genehmigung der Redaktion.)